FAQ – Ladestation für Elektroautos

FAQ – Ladestation für Elektroautos

Wer kann Anträge stellen?
Träger von Investitionsmaßnahmen zur Errichtung einer Ladestation für Elektroautos im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden.
Träger von Investitionsmaßnahmen sind zum Beispiel Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger.
Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten (Definition der Gesamtkosten siehe unter „Wie wird gefördert?“) an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland.
Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens auf Ihr Bankkonto überwiesen wird.

Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt. Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung gewährt.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt werden:

  • Ladestation
  • Energiemanagementsystem/Lademanagementsystem zur Steuerung von Ladestationen
  • Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
  • Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten)
  • Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Umsetzung von Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) oder zur Teilnahme an einem Flexibilitätsmechanismus beziehungsweise Umsetzung eines gemeinsamen Lademanagements oder stromnetzdienlichen Maßnahmen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
  • Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Hauselektrik sowie der Telekommunikationsanbindung der Ladestation
Welche Schritte müssen unternommen werden, um den Zuschuss zu erhalten?

1. Zuschuss beantragen
vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal. Der nachfolgende Produktname „Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude“ (440) muss ausgewählt werden.

Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Anzahl der Ladepunkte nach der Antragstellung im Zuschussportal nicht erhöht werden kann.

2. Vorhaben durchführen
nach Erhalt der Antragsbestätigung und die Identifizierung starten.

3. Zuschuss erhalten
durch Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhaben im KfW-Zuschussportal.
Hierfür benötigen Sie alle Rechnungen über die förderfähigen Leistungen Ihrer Fachunternehmen.

Definition Ladepunkt und Ladestation:

Eine Ladestation ist eine stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie kann aus einem oder mehreren Ladepunkten bestehen. Ein Beispiel für eine Ladestation ist eine Wallbox.
Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die dem Aufladen von Elektrofahrzeugen dient und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann.

Anforderungen an das Wohngebäude:
Gefördert werden neue Ladestationen an bestehenden Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.
Anforderungen an die Ladestation:

Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die an Stellplätzen eines Wohngebäudes errichtet werden und ausschließlich zum Aufladen von eigenen beziehungsweise selbstgenutzten Elektrofahrzeugen gemäß § 2 Nr. 2 und 3 Elektromobilitätsgesetz (EMoG) genutzt werden.

Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden und darf nicht öffentlich zugänglich sein.

Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von genau 11 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.

Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.

Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Nieder- spannungsanschlussverordnung) erfolgen.

Kann die KfW den Zuschuss zurück fordern?
Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn eine geförderte Ladestation binnen eines Jahres nach der Inbetriebnahme veräußert wird.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Unsere Empfehlung – nicht warten sondern beantragen, denn der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens zu stellen.

Als Beginn eines Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung der Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn.

Wo wird der Zuschuss beantragt?

Sie beantragen den Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/440-zuschussportal). Bitte wählen Sie das Produkt „Ladestationen für Elektroautos“ (440).

Muss ich als Vermieter etwas beachten?

In diesem Produkt vergibt die KfW Beihilfen an Eigentümer von Mietwohnraum in Form von Zuschüssen:
De-minimis-Beihilfen gemäß De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (EU-Amtsblatt L 352/1 vom 24. Dezember 2013) in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli 2020) (Komponente 1).

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen finden Sie im KfW-Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ (www.kfw.de/440 unter „Downloads“).

Sofern Sie bereits De-minimis-Beihilfen erhalten haben, müssen Sie im KfW-Zuschussportal eine De-minimis-Erklärung abgeben.
Diese beinhaltet folgende Angaben: Beihilfegeber, Beihilfewert, Bewilligungsdatum und Aktenzeichen.

Was muss ich als Mieter beachten?
Soll die geförderte Ladestation auf einer Fläche errichtet werden, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befindet (zum Beispiel gemieteter Parkplatz), empfehlen wir eine Einverständniserklärung durch den Eigentümer der Fläche vor Antragstellung einzuholen. Mieter können Anträge ausschließlich für Vorhaben an ihrem Mietobjekt stellen.
Was müssen Wohnungseigentümergemeinschaften beachten?

Zuschussempfänger ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Hierfür stellt der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft im KfW- Zuschussportal (www.kfw.de/440-zuschussportal) einen gemeinschaftlichen Antrag. In diesem Fall laden Sie bei Antragstellung eine entsprechende aktuelle Vollmacht hoch (zum Beispiel Vollmacht der Eigentümer, Verwalterbestellung mit Angabe eines aktuell gültigen Bestellungszeitraums, Beschluss der Eigentümerversammlung zur Vertreterbestellung.)

Für vermietete Wohneinheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft genügt im KfW- Zuschussportal eine Bestätigung, dass die De-minimis-Höchstgrenzen eingehalten werden. Detaillierte Angaben zu den einzelnen vermieteten Wohneinheiten sind nicht erforderlich.
Zur Antragstellung benötigen Sie zudem eine Liste mit Name, Vorname und Anschrift der antragstellenden Wohnungseigentümer, die im Antragsprozess hochzuladen ist.

Hinweis: Sofern die geförderten Maßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer erfolgen, ist eine gesonderte Antragstellung nur durch den jeweiligen Wohnungseigentümer möglich.

Wie erfolgt die Identifizierung als Zuschussempfänger?
Als Zuschussempfänger (bei Unternehmen: Vertretungsberechtigter) müssen Sie sich über das KfW- Zuschussportal identifizieren, nachdem Sie die Antragsbestätigung von der KfW erhalten haben.
Wie reiche ich eine Bestätigung nach Durchführung ein, um den Zuschuss zu erhalten?

Innerhalb von spätestens 9 Monaten ab Antragsbestätigung der KfW weisen Sie die Durchführung des Vorhabens wie folgt nach:
Der Zuschussempfänger erfasst Daten zur installierten Ladestation, bestätigt die Vorhabensdurchführung und lädt alle Rechnungen zu den förderfähigen Leistungen im KfW- Zuschussportal hoch.

Bei Zuschussbeträgen ab 15.000 Euro und Antragstellung durch einen Bevollmächtigten im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Nachweis im KfW-Zuschussportal hochzuladen, dass der Zuschussempfänger identisch mit dem Kontoinhaber ist (zum Beispiel Kontoauszug oder eine Kontobestätigung der Bank).

Welche Anforderungen gelten für die Rechnungen?

Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind
einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer.

Die förderfähige Ladestation (Hersteller und Modellbezeichnung) und die Arbeitsleistung müssen ausgewiesen werden.

Die Adresse des Investitionsobjektes muss aufgeführt werden.

Die Ausfertigung der Rechnung muss in deutscher Sprache erfolgen.

Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.

Wann erhalte ich die Auszahlung des KfW-Zuschusses?
Nach positiver Prüfung durch die KfW wird der Zuschuss auf das Bankkonto des Zuschussempfängers überwiesen. Dies erfolgt in der Regel zum Ende des auf die Prüfung folgenden Monats.
Welche Auskunfts- und Sorgfaltspflichten muss ich als Zuschussempfänger beachten?
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Antragsbestätigung sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen:

Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, zum Beispiel Produktzertifikate der Hersteller, Errichternachweise beziehungsweise Montagebescheinigungen inklusive der Originalrechnungen und Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge, Stromliefervertrag, Bestätigungsschreiben durch Netzbetreiber zur erfolgten Abstimmung, ob eine Vereinbarung zur Steuerung der Ladestation(en) im Sinne des §14a EnWG nötig beziehungsweise gefordert ist.

Welche technischen Anforderungen muss die Ladestation erfüllen?
Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (Bundesgesetzblatt I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 130) geändert worden ist, sind anzuwenden. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist entsprechend anzuwenden.

Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1).

Die geförderten Anlagen müssen, wo technisch durch Vorhandensein eines 3-phasigen Wohnungsanschlusses möglich, 3-phasig an die Stromversorgung angeschlossen werden.

Die Anlage ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten, Ladestationen und Eigenanlagen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.

Hinweis

Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Ladestationen vor.

Sonstige Hinweise

Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Bitte beachten Sie die Regelungen in den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der KfW“ (www.kfw.de/440 unter Downloads).
Alle Angaben und Erklärungen vom Zuschussempfänger zur Antragstellung und zum Nachweis der Einhaltung der Förderbedingungen und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU- Kommission sind strafrechtlich relevant und subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und nach § 263 des Strafgesetzbuches.
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuer- rechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz („Handwerkerleistungen“) und den steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite
oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.