Die THG-Quote lohnt sich. Beantragen können Sie die Prämie bei unserem Kooperationspartner, den Stadtwerken Neu-Isenburg. Das Angebot richtet sich an alle E-Auto-Fahrer:innen*, ganz gleich, ob Sie Ihr Fahrzeug privat oder geschäftlich nutzen.
*Hybrid-Fahrzeuge sind aus dem THG-Quotenhandel ausgeschlossen, da sie weiterhin teilweise mit fossilen Brennstoffen fahren.
Wer ein Elektro-Fahrzeug fährt, kann seit Januar 2022 von der Treibhausminderungsquote, kurz THG-Quote, profitieren und Geld verdienen. Mit der Quote verpflichtet der Gesetzgeber die Mineralölkonzerne hierzulande, ihre CO2-Emissionen dadurch zu senken, dass sie eine Quote an vergleichsweise emissionsarmen Kraftstoffen auf den Markt bringen. Diese Quote können die Unternehmen nicht nur durch den Verkauf von Biodiesel & Co. erbringen, sondern auch dadurch, dass sie die CO2-Einsparung von Dritten erwerben. Auch E-Auto-Fahrer:Innen können ihre „elektrisch“ eingesparten Emissionen als Zertifikate an Unternehmen verkaufen.
Sie sind als Besitzer eines E-Fahrzeugs berechtigt, die damit einhergehenden CO2-Einsparungen an die quotenverpflichteten Unternehmen zu verkaufen. Wir, die Stadtwerke Dreieich, bieten Ihnen in Kooperation mit den Stadtwerken Neu-Isenburg, eine direkte Auszahlung an.
Was muss ich dafür tun und was sind die Voraussetzungen, die ich erfüllen muss?
Sie müssen nicht mehr tun, als eine Kopie (Scan oder Foto) Ihres Fahrzeugscheins hochzuladen und ein paar wenige personenbezogene Angaben zu machen sowie unserer Bestimmung als Ihren Dienstleister für die Abwicklung und Vermarktung der THG-Quote zuzustimmen. Wichtig ist, dass Sie als sich registrierende Person auch der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter sind. Falls Sie die Registrierung für mehrere Jahre vornehmen, müssen Sie jeweils zum Anfang des Jahres bestätigen, dass Sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind. Hierfür erhalten Sie eine Aufforderung per E-Mail.
Ihre THG-Quotenmengen sind zu gering, als dass Sie diese den Mineralölkonzernen verkaufen können. Daher bündeln wir in Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Neu-Isenburg Ihre Quoten mit den Quoten der übrigen Kunden, um so für Sie attraktive Erlöse zu generieren. Außerdem ist eine Reihe administrativer Prozesse bei mehreren Behörden zu durchlaufen, die nur fachlich versierte Dienstleister übernehmen können.
Ja, Sie können genau wie jede Privatperson die THG-Quote für Ihre Fahrzeuge geltend machen. Wichtig ist, dass Antragsteller und der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter ein und dieselbe Person bzw. Unternehmen ist. Außerdem achten Sie bitte darauf, in der Registrierung Ihrer Fahrzeuge für die THG-Quote zu Beginn anzugeben, dass Sie ein gewerblicher Nutzer sind, da beispielsweise auf den ausgezahlten Bonus die Umsatzsteuer zusätzlich an Sie ausgezahlt wird.
Die Stadtwerke Dreieich speichern keinen Daten. Für mehr Informationen verweisen wir an unseren Kooperationspartner, die Stadtwerke Neu-Isenburg.
Ja, wenn Sie der Fahrzeughalter von mehreren Fahrzeugen sind, können Sie ganz unkompliziert auch mehrere E-Fahrzeuge über das Anmeldeformular anmelden. Falls Sie Fahrzeuge anmelden wollen und Sie nicht der Fahrzeughalter sind, bitten wir Sie, ein neues Profil anzulegen.
Alle Fahrzeuge mit einem reinen Elektroantrieb sind dazu berechtigt, die THG- Quote zu verkaufen. Voraussetzung hierfür ist, dass es für die Fahrzeuge eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gibt. Darunter fallen E-Autos, E-Busse, E-LKW, E-Transporter etc.
Nein, es sind ausschließlich vollelektrische Autos (BEV) für die Prämie berechtigt.
Ja, Ihr E-Fahrzeug im Leasing ist für die THG-Prämie berechtigt, solange Sie im Fahrzeugschein als Fahrzeughalter eingetragen sind.
Ja, wenn Sie mindestens einen Tag im entsprechenden Jahr als Fahrzeughalter im Fahrzeugschein eingetragen sind. Das ist eine Mindestvoraussetzung für Ihre Prämie.
Im Rahmen der Bescheinigung werden die Strommenge in Megawattstunde (MWh) sowie die daraus errechneten THG-Emissionen ausgewiesen. Wie die konkrete Berechnung der THG-Emissionen erfolgt, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 der 38. BImSchV zu entnehmen. Dabei werden für reine Batterieelektrofahrzeuge pauschale Schätzwerte verwendet. Der übergeordnete Pauschalwert (z. B. für einen PKW) beträgt 2 MWh. Daneben gibt es noch zwei andere Werte für konkrete Fahrzeugklassen: 3 MWh für die Fahrzeugklasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) und 72 MWh für die Fahrzeugklasse M3 (Busse).