Hier finden Sie den Lieferantenrahmenvertrag (LRV) Strom.
Die im Preisblatt angegebenen Entgelte wurden von der Regulierungsbehörde gemäß § 23a EnWG genehmigt. Für den Fall, dass gegen den Genehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde Rechtsmittel eingelegt werden bzw. wurden, sind zwischen den Parteien abschließend die rechts- und bestandskräftigen Entgelte maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der oben genannten genehmigten gegebenenfalls vorläufigen Entgelte. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für zurückliegende Zeiträume – gegebenenfalls auch nach Beendigung der Netznutzung – nachgezahlt oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- und Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Sofern Rechtsmittel gegen einen Genehmigungsbescheid eingelegt wurden, wird Stadtwerke Dreieich GmbH auf seinen Internet-Seiten hierüber sowie über die Höhe der ursprünglich beantragten Entgelte informieren.
Sofern die Entgelte zugleich auch die Entgelte für die bzw. die Kosten der Nutzung des vorgelagerten Netzes abdecken, besteht ein Nach- bzw. Rückzahlungsanspruch auch in dem Fall, dass ein der Stadtwerke Dreieich GmbH vorgelagerter Netzbetreiber gegenüber der Stadtwerke Dreieich GmbH aus gleichem Grund aufgrund einer nachträglichen Anpassung seiner Entgelte gegenüber der Stadtwerke Dreieich GmbH eine Nachzahlung fordert bzw. einem Rückzahlungsanspruch der Stadtwerke Dreieich GmbH ausgesetzt ist
Information der Netznutzer über die Möglichkeit einer Vereinbarung zum abweichenden Datenaustausch bei den Prozessen Zählerstand-/Zählwertübermittlung, Stammdatenänderung, Netznutzungsabrechnung einschließlich der Übersendung von Zahlungsavisen gemäß Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE-Beschluss)
Ab dem 1. Oktober 2010 bieten wir unseren Netznutzern an, die Datenmeldungen in den Prozessen Zählerstands-/Zählwertübermittlung, Stammdatenänderung und Netznutzungsabrechnung in anderen als von der Bundesnetzagentur in den Ziffer 1 und 3 des GPKE-Beschlusses vorgesehenen Formaten von uns zu erhalten.
Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Geschäftsprozesse Zählerstand-/Zählwertübermittlung und Stammdatenänderung anstelle der gemäß GPKE vorgegebenen Datenformate die Zählerstände für Ihre Kunden bzw. Änderungen der Stammdaten Ihrer Kunden per E-Mail als txt- bzw. csv-Datei in den nach GPKE geltenden Fristen übermittelt zu bekommen. Zählerstände von RLM-Kunden würden Ihnen per E-Mail als txt-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Ferner bieten wir Ihnen an, die Netznutzungsabrechnung, anstatt im INVOIC-Format, in Papierform zu übersenden und als Bestätigungsmeldung eine Bestätigung Ihrerseits per E-Mail anstelle von INVOIC- bzw. REMADV-Meldungen zu akzeptieren.
Sollten Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an die angegebene E-Mail-Adresse, damit wir Ihnen die entsprechende Vereinbarung übersenden können. Nach ihrer Unterzeichnung wird diese Vereinbarung zum Bestandteil des Lieferantenrahmenvertrages. Andernfalls verbleibt es beim Datenaustausch auf Basis des EDIFACT-Standards gemäß den Ziffern 1, 3 des GPKE-Beschlusses.